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   LSG Bayern, 13.06.2006 - L 18 V 27/04   

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https://dejure.org/2006,30510
LSG Bayern, 13.06.2006 - L 18 V 27/04 (https://dejure.org/2006,30510)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.06.2006 - L 18 V 27/04 (https://dejure.org/2006,30510)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - L 18 V 27/04 (https://dejure.org/2006,30510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Höhe der der Klägerin zustehenden Ausgleichsrente und die Erstattung überzahlter Rentenleistungen; Verpflichtung zum Nachkommen einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher nachteiliger Änderungen der Verhältnisse; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95

    Aufhebung nicht in die Rentenversicherung überführter Versorgungsleistungen gemäß

    Auszug aus LSG Bayern, 13.06.2006 - L 18 V 27/04
    Denn nicht der Selbstvollzug des Gesetzes, sondern seine Umsetzung durch Verwaltungsakt unter Anwendung des Rechts auf den Einzelfall prägt auch das Sozialverwaltungsrecht als das Recht der sozialen Sicherung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit und der damit verbundenen Rechtssicherheit geboten (BSGE 65, 185, 188 f; 77, 86, 91 f; 77, 253, 258 ff).
  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 1/94

    Selbstvollzug des Gesetzes im Sozialverwaltungsrecht, Erlöschen des

    Auszug aus LSG Bayern, 13.06.2006 - L 18 V 27/04
    Denn nicht der Selbstvollzug des Gesetzes, sondern seine Umsetzung durch Verwaltungsakt unter Anwendung des Rechts auf den Einzelfall prägt auch das Sozialverwaltungsrecht als das Recht der sozialen Sicherung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit und der damit verbundenen Rechtssicherheit geboten (BSGE 65, 185, 188 f; 77, 86, 91 f; 77, 253, 258 ff).
  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 3/88

    Anwendung des § 48 SGB X bei ohne Übergangsvorschrift geändertem

    Auszug aus LSG Bayern, 13.06.2006 - L 18 V 27/04
    Denn nicht der Selbstvollzug des Gesetzes, sondern seine Umsetzung durch Verwaltungsakt unter Anwendung des Rechts auf den Einzelfall prägt auch das Sozialverwaltungsrecht als das Recht der sozialen Sicherung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit und der damit verbundenen Rechtssicherheit geboten (BSGE 65, 185, 188 f; 77, 86, 91 f; 77, 253, 258 ff).
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